Covid-19-Kredite mit Solidarbürgschaft. Zinsen für Kredite unter 500 000 Franken streichen und Zinssatz für Kredite über 500 000 Franken auf maximal 0,5 Prozent begrenzen
Covid-19-Härtefälle. Ein Liquidationsgewinn darf nicht gleichgesetzt werden mit einem Liquiditätsabfluss, der im System der Härtefallhilfen verboten ist
Das KVG ist dahin gehend zu ändern, dass die Kantone, die dies wünschen, per Gesetz eine kantonale Einrichtung schaffen können, welche die Prämien festlegt und erhebt sowie sämtliche Kosten finanziert, die zulasten der OKP gehen
Ausgleich der steigenden Brennstoffkosten durch Rückverteilung der höheren Mehrwertsteuereinnahmen direkt an die Bevölkerung über die Verbilligung von Krankenkassenprämien